15.04.2025
Finanzen und Recht

Medienzuschüsse sind freigegeben

Die Medienzuschüsse sind freigegeben und Sie können ab sofort bei der ekz bestellen. Weitere Zuschüsse für Veranstaltungen, Hardware oder Werbemittel können wir dagegen leider nicht mehr gewähren.

Es tut uns leid, dass wir in diesem Jahr schon Mitte April keine weiteren Zuschüsse mehr vergeben können, obwohl die Antragsfrist noch bis zum 30.4.2025 läuft. Wir sind begeistert von der Anzahl und Auswahl an geplanten Lesungen, und auch wenn wir gerne noch mehr Veranstaltungen fördern würden, sind die eingeplanten finanziellen Mittel ausgeschöpft.

Vorlesenachmittag oder Bastelaktion sind natürlich nicht gleichzusetzen mit einer Autorenlesung – vielleicht finden Sie dennoch auf unserer Homepage Vorschläge für eine Veranstaltung, die auch ohne Zuschuss finanziell stemmbar ist und Interessierte in Ihre Bücherei lockt.

Vielleicht finden sich Sponsoren im Ort, die bereit sind, Sie bei der Durchführung einer Veranstaltung oder dem Kauf von Werbemitteln wie Kundenstopper oder Beachflag finanziell zu unterstützen?

Bei Fragen (ob zu Zuschüssen oder Veranstaltungen) können Sie sich gerne jederzeit an die Fachstelle wenden, am einfachsten geht dies per Mail an buechereifachstelle@erzbistum-paderborn.de .

Weitere Einträge

© Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandfunk

Finanzen und Recht
Rundfunkbeitrag

Gelegentlich taucht die Frage auf, ob in KÖBs die Rundfunkbeitragspflicht besteht. Die Antwort lautet bei ausschließlich ehrenamtlich geführten Büchereien: nein.
© Melinda Nagy / Shutterstock.com

Finanzen und Recht
Änderung bei dem GEMA Pauschalvertrag über die Musiknutzung

Der Pauschalvertrag über die Musiknutzung bei kirchlichen Veranstaltungen und Konzerten wurde durch die GEMA gekündigt. Für Ihre Bücherei bedeutet das: wenn Sie urheberrechtlich relevante Musik abspielen, müssen Sie dieses bei der GEMA melden und ggf. eine Vergütung einkalkulieren.
© Vatican Media/Romano Siciliani/KNA

Finanzen und Recht
Das Recht am eigenen Bild

Bilder von Personen in der Werbung für die Bücherei. Bei ihm ist es keine Frage: Er ist eine Person des öffentlichen Lebens. Ein Bild von Papst Leo XIV. darf veröffentlicht werden. Für ihn gelten Extraregeln beim Recht am eigenen Bild.