30.04.2024
Finanzen und Recht

Das Recht am eigenen Bild Bilder von Personen in der Werbung für die Bücherei

Bei ihm ist es keine Frage: Er ist eine Person des öffentlichen Lebens. Ein Bild von Papst Franziskus darf veröffentlicht werden. Für ihn gelten Extraregeln beim Recht am eigenen Bild.

Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein absolutes, umfassendes Recht auf Achtung und Entfaltung der Persönlichkeit. Es stützt sich in Deutschland auf die grundgesetzlichen Artikel zur freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz) und zum Schutz der Menschenwürde (Art. 1Abs. 1 Grundgesetz).

Das Fotografieren von Menschen bei Veranstaltungen unterliegt strengen juristischen Regeln. Die Frage, welche Personen fotografiert und welche Aufnahmen veröffentlicht werden dürfen, beurteilt sich nach dem „Recht am eigenen Bild“. Das Recht am eigenen Bild schützt die Selbstbestimmung des Menschen über seinen Umgang mit seiner visuellen Erscheinung, sprich, man darf selbst bestimmen, ob man fotografiert wird und ob diese Aufnahmen veröffentlicht werden dürfen

 

Wenn wir Bilder mit Menschen im Internet oder in unseren Drucksachen veröffentlichen wollen müssen wir 4 Fragen beantworten:

  1. Liegt ein Bildnis vor?
  2. Liegt eine Einwilligung des Abgebildeten vor?
  3. Liegt eine Ausnahme gemäß § 23 Abs. 1 Kunsturhebergesetz vor? (Stichworte Versammlung / Ansammlung)
  4. Verletzt die Verbreitung des Bildnisses die berechtigten Interessen des Abgebildeten?

Ein Bildnis liegt vor, wenn die abgebildeten Personen erkennbar sind. Das ist gegeben, wenn das Gesicht zu erkennen ist. Es können aber auch auffällige körperliche Merkmale sein, die Rückschlüsse auf die abgebildete Person zulassen. Darüber hinaus können auch die zum einem Foto zugehörigen Textveröffentlichungen zu einer Erkennbarkeit führen, wenn diese einen Rückschluss auf die Person zulassen.

Willigt die abgebildete Person bewusst in die Aufnahme und deren Veröffentlichung ein, darf die Aufnahme in dem genehmigten Umfang verwendet werden.

Bei Bildern von Versammlungen/Veranstaltungen mit vielen Personen ist es nicht praktikabel, alle einzeln um Erlaubnis zu fragen. Dies hat auch der Gesetzgeber gesehen und die Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 3 Kunsturhebergesetz geschaffen. Demnach dürfen Veranstaltungen fotografiert und die Bilder veröffentlicht werden, ohne dass die auf den Bildern abgebildeten Personen um Erlaubnis gefragt werden müssen. Einzelne Teilnehmer bewusst herauszuheben ist allerdings nicht erlaubt.

Berechtigten Interessen des Abgebildeten könnten verletzt sein, wenn die Bilder in die Privat- oder Intimsphäre der Person eingreifen. Gleiches gilt, wenn die Aufnahmen geeignet sind, die Person herabzuwürdigen.

Auf der sicheren Seite sind wir, wenn die Personen bewusst in die Veröffentlichung einer Aufnahme einwilligen. Dazu kann / muss eine schriftliche Einwilligung ausgestellt werden. Sollen Bilder mit Kindern genutzt werden bedarf es verständlicherweise der Einwilligung der Eltern.

Weitere Einträge

Finanzen und Recht
Damit dürfen Sie rechnen

Büchereien sind lebendige pastorale Orte in der Gemeinde, denn sie sind für die Menschen da.

Finanzen und Recht
Ehrenamtsförderung ab 2024

Das Erzbistum Paderborn fördert das Ehrenamt in den Pastoralen Räumen ab 2024 regelmäßig.

Finanzen und Recht
Neues Statistik-Portal für die Büchereien leicht zu bedienen und zeitgemäß

Für die Katholischen Öffentlichen Büchereien steht ab dem Statistik-Berichtsjahr 2023 ein webbasiertes Statistik-Portal zur Verfügung. Das Portal bietet Ihnen beim Ausfüllen der Statistik einige Vorteile: